Ertragsteuerliche Behandlung des Handels mit Bitcoins auf der privaten Vermögenssphäre
Bitcoins sind eine von staatlichen Institutionen und Kreditinstituten unabhängige digitale Währung. Als der erste Warenaustausch mit Bitcoins stattfand, wurden 2 Pizzen gegen 10.000 Bitcoin gehandelt. Ende 2017 notierte die Kryptowährung zwischenzeitlich bei fast 20.000 US-Dollar. Deshalb war es nicht verwunderlich, dass sich auch die Finanzverwaltung für die Gewinne der digitalen Währung interessierte. Das Finanzministerium Hamburg beschäftigte sich ausführlich mit der ertragsteuerlichen Behandlung der Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Bitcoins und kam zu folgendem Ergebnis (FinMin der Freien und Hansestadt Hamburg v. 11.12.2017 – S 2256 – 2017/003-52):
a) Erwerb und Veräußerung von Bitcoins im Privatvermögen
Der Gewinn (oder) Verlust aus der Veräußerung von Bitcoins führt zu sonstigen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften, sofern Erwerb und Veräußerung der Bitcoins innerhalb eines Jahres stattfand (§ 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Voraussetzung ist weiterhin, dass die Bitcoins nicht selbst generiert wurden, weil es dann am „Erwerb“ fehlt.
b) Hingabe von Bitcoins als Zahlungsmittel
Sofern erworbene Bitcoins als Zahlungsmittel eingesetzt werden, gilt dieses als Veräußerung der Bitcoins und führt ebenfalls zu sonstigen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften.
Der Wert der im Gegenzug erhaltenen Ware oder Dienstleistung ist als Veräußerungspreis anzusetzen; die Durchschnitsswertmethode ist nicht anzuwenden.
Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Anschaffungskosten von dem Veräußerungspreis abzuziehen (§ 23 Abs. 3 Satz 1 EStG). Hinsichtlich der Anschaffungskosten findet die Fifo- Methode Anwendung, wenn Bitcoins in mehreren Tranchen erworben wurden.
Zusammenfassung:
Nach diesen Ausführungen des Finanzministeriums Hamburg lassen sich die steuerlichen Ergebnisse folgendermaßen zusammenfassen:
– Steuerlich relevant ist der Handel mit digitaler Währung nur dann, wenn er innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist stattfindet, d. h. dass zwischen An- und Verkauf der Kryptowährung nicht mehr als ein Jahr liegt
– Für die Berechnung des Gewinns wird die FiFo-Methode (First in, First out) angewendet. Das bedeutet, dass der zuerst gekaufte Bitcoin als zuerst verkauft gilt. Kauft der Steuerpflichtige beispielsweise am 01.01. einen Bitcoin und am 02.01. einen weiteren und wird am 05.05. ein Bitcoin veräußert, wird davon ausgegangen, dass am 05.05. der Bitcoin veräußert wurde, der am 01.01. gekauft wurde.
– Wird der Bitcoin nicht veräußert, sondern als Zahlungsmittel eingesetzt, so gilt als Veräußerungspreis des Bitcoins der Wert der Gegenleistung