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Steuerzinsen

Die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen ist in § 233 a AO geregelt. Die Zinsen betragen gem. § 238 Abs. 1 AO 0,5% pro Monat und mithin 6% pro Jahr. Aufgrund der Tatsache, dass in den letzten Jahren die Zinsen erheblich gesunken sind, könnte diese Vorschrift verfassungswidrig sein. Das Bundesverfassungsgericht wird sich mit dieser Frage auseinandersetzen (1 BvR 2237/14, BvR 2422/17).

 

Abschreibung Dieselfahrzeuge

Aufgrund der Erwägung von Fahrverboten für Dieselfahrzeuge, die nicht die Euro-6-Anforderungen erfüllen, stellt sich die Frage einer Teilwertabschreibung. Hierzu ist es erforderlich, dass eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Laut BMF-Schreiben vom 02.09.2016 bedeutet „(…) eine voraussichtlich dauernde Wertminderung (…) ein voraussichtlich nachhaltiges Absinken des Werts des Wirtschaftsguts unter den maßgeblichen Buchwert; eine nur vorübergehende Wertminderung reicht für eine Teilwertabschreibung nicht aus.“ Nach dem BFH (vom 29.04.2009, I R 74/08) ist eine Wertminderung dann nachhaltig, wenn der Wert zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt. Wenn der Wert des Kfz zum Bilanzstichtag (31.12.2017) beispielsweise 10.000 EUR beträgt und das Fahrzeug noch eine Restnutzungsdauer von 4 Jahren hat, ist dieser Wert (10.000 EUR) mit dem Restbuchwert zum 31.12.2019 zu vergleichen. Beträgt dieser Wert mehr als 10.000 EUR, ist eine Teilwertabschreibung möglich.

 

Erststudium

Derzeit werden die Kosten für ein Erststudium von den Finanzämtern lediglich als Sonderausgaben anerkannt. Der Abzug ist jedoch gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG lediglich auf 6.000 EUR begrenzt und geht oftmals ins Leere. Ein Abzug als Werbungskosten ist nur möglich, wenn dem Studium oder der Ausbildung eine Erstausbildung vorangegangen ist. Derzeit sind mehrere Verfahren beim BVerfG anhängig (Az.: BvL 23/14, 24/14, 25/14, 26/14 und 27/14). Es soll geklärt werden, ob die Aufwendungen für ein Erststudium Werbungskosten sind.

 

Handwerkerleistungen bei Neubau

Gem. § 35 a Abs. 3 EStG ermäßigt sich für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen die Einkommensteuer um 20% der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1.200 EUR. Hierzu zählen jedoch nicht die Kosten für den Bau der Immobilie. Mit der Frage, ob zum Neubau auch Kosten zählen, die nach dem Einzug anfallen, muss sich nun der BFH beschäftigen und eine Abgrenzung zwischen Neubaumaßnahmen und begünstigten Maßnahmen vornehmen (BFH, VI R 53/17).