Selbstanzeige

Selbstanzeige

Aktuelle Rechtslage

Die Abgabe einer Selbstanzeige führt lediglich dazu, dass der Steuerstraftäter nicht mehr strafrechtlich belangt werden kann, wenn er die strafrechtlich noch nicht verjährten Veranlagungszeiträume berichtigt und gegenüber der Finanzverwaltung deklariert. Unberührt hiervon bleibt jedoch seine Pflicht, die hinterzogenen Steuern zu begleichen sowie Verspätungs- bzw. Hinterziehungszinsen zu leisten.

Selbstanzeigen sind nur dann wirksam, wenn die bisher nicht versteuerten Einkünfte der letzten zehn Jahre dem Finanzamt gegenüber deklariert werden, auch wenn die strafrechtliche Verjährung grundsätzlich nur fünf Jahre betragen sollte.

Sperrgründe

(1) Einzelne Sperrgründe

Eine Selbstanzeige ist jedoch dann nicht wirksam, wenn ein Sperrgrund i. S. d. § 371 Abs. 2 AO vorliegt. Zum 01.01.2015 wurden die vorhandenen Sperrgründe verschärft und zudem neue Sperrgründe normiert. Bei Vorliegen einer der Sperrgründe tritt keine Straffreiheit trotz Selbstanzeige ein. Straffreiheit tritt folglich dann nicht ein, wenn

  • vor Erstattung einer Selbstanzeige eine Prüfungsordnung nach § 196 AO (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 a AO) bekanntgegeben worden ist
  • die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 b AO) bekanntgegeben worden ist
  • vor Erstattung der Selbstanzeige ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 c AO) erschienen ist
  • ein Amtsträger zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 d AO) erschienen ist
  • zuvor ein Amtsträger der Finanzbehörde zu einer Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27 b UStG, einer Lohnsteuernachschau nach § 42 g EStG oder einer Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften erschienen ist und sich ausgewiesen hat (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 e AO)
  • die Tat bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste (§ 371 Abs. 2 Nr. 2 AO)
  • die verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 25.000 € je Tat übersteigt (§ 371 Abs. 2 Nr. 3 AO)
  • ein in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 5 genannter besonders schwerer Fall vorliegt (§ 370 Abs. 2 Nr. 4 AO)

In den beiden zuletzt genannten Fällen wird jedoch durch Zahlung eines zusätzlichen Zuschlags gem. § 398 a Abs. 1 Nr. 2 AO durch den Steuerhinterzieher zu den hinterzogenen Steuern und den Hinterziehungszinsen von der Strafverfolgung abgesehen.

 

(2) Unwirksamkeit der Selbstanzeige wegen Ankauf Steuerdaten-CD

Im Zusammenhang mit dem Ankauf von Steuerdaten-CD`s ist insbesondere der Sperrgrund des § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO von Bedeutung. Danach tritt trotz Erstattung einer Selbstanzeige keine Straffreiheit ein, wenn eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob der medienwirksame Ankauf von Steuerdaten-CD`s dazu führt, dass aufgrund der Regelung in § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO eine wirksame Selbstanzeige nicht mehr erstattet werden kann. Diese könnte schon in der Übereignung der Steuerdaten-CD an die Strafverfolgungsbehörden liegen oder erst im Zeitpunkt des Abgleichs der Daten mit den Steuererklärungen des Steuerhinterziehers und der Feststellung, dass bestimmte Kapitaleinkünfte in der Anlage KAP der Einkommensteuererklärung nicht aufgeführt sind bzw. der Mandant in der entsprechenden Anlage angekreuzt hat, dass die Kapitalerträge die Höhe der Werbungskosten plus Sparerfreibetrag nicht überschreiten.

Der BGH hatte sich hierzu bereits mit Urteil vom 20.05.2010 – 1StR 577/09 dahingehend geäußert, dass die Frage der Tatentdeckung jeweils eine Einzelfallentscheidung darstellt und kein starres Prüfungsschema zur Beantwortung der Frage herangezogen werden kann. Die Kenntnis von der Existenz einer Steuerquelle allein stelle hingegen noch keine Tatentdeckung dar.

Folglich liegt unseres Erachtens nicht schon zum Zeitpunkt des medienwirksamen Ankaufs einer Steuerdaten-CD ein Sperrgrund gem. § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO vor, sondern erst, wenn ein Abgleich der Daten auf der CD mit den tatsächlich erklärten Kapitaleinkünften erfolgte, es sei denn, dass im Einzelfall ein vorheriger Zeitpunkt aufgrund anderer Umstände maßgeblich ist.

 

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