Ertragsteuerliche Behandlung des Handels mit Bitcoins auf der privaten Vermögenssphäre
Bitcoins sind eine von staatlichen Institutionen und Kreditinstituten unabhängige digitale Währung. Als der erste Warenaustausch mit Bitcoins stattfand, wurden 2 Pizzen gegen 10.000 Bitcoin gehandelt. Ende 2017 notierte die Kryptowährung zwischenzeitlich bei fast 20.000 US-Dollar. Deshalb war es nicht verwunderlich, dass sich auch die Finanzverwaltung für die Gewinne der digitalen Währung interessierte. Das Finanzministerium Hamburg beschäftigte sich ausführlich mit der ertragsteuerlichen Behandlung der Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Bitcoins und kam zu folgendem Ergebnis (FinMin der Freien und Hansestadt Hamburg v. 11.12.2017 – S 2256 – 2017/003-52):
a) Erwerb und Veräußerung von Bitcoins im Privatvermögen
Der Gewinn (oder) Verlust aus der Veräußerung von Bitcoins führt zu sonstigen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften, sofern Erwerb und Veräußerung der Bitcoins innerhalb eines Jahres stattfand (§ 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Voraussetzung ist weiterhin, dass die Bitcoins nicht selbst generiert wurden, weil es dann am „Erwerb“ fehlt.
b) Hingabe von Bitcoins als Zahlungsmittel
Sofern erworbene Bitcoins als Zahlungsmittel eingesetzt werden, gilt dieses als Veräußerung der Bitcoins und führt ebenfalls zu sonstigen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften.
Der Wert der im Gegenzug erhaltenen Ware oder Dienstleistung ist als Veräußerungspreis anzusetzen; die Durchschnitsswertmethode ist nicht anzuwenden.
Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Anschaffungskosten von dem Veräußerungspreis abzuziehen (§ 23 Abs. 3 Satz 1 EStG). Hinsichtlich der Anschaffungskosten findet die Fifo- Methode Anwendung, wenn Bitcoins in mehreren Tranchen erworben wurden.